Prozesskosten zur Erlangung eines (höheren) nachehelichen Unterhalts sind nicht als Werbungskosten abziehbar, auch wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltszahlungen im Rahmen des sogenannten Realsplittings versteuern muss.

Praxis-Beispiel:
Die Ehe der Klägerin wurde im Jahr 2014 geschieden und ihr früherer Ehemann verpflichtet, einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 582,50 € monatlich zu zahlen. Das von der Klägerin angestrengte Gerichtsverfahren endete mit einem Vergleich, bei dem sich frühere Ehemann zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts von monatlich 900 € bereit erklärte. Die Verfahrenskosten wurden gegeneinander aufgehoben. Die Klägerin zahlte die Gerichts- und Anwaltskosten im Jahre 2015.

Das Finanzamt erfasste die erhaltenen Unterhaltsleistungen als steuerpflichtige sonstige Einkünfte. Es ließ die von der Klägerin getragenen Anwalts- und Gerichtskosten nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht gab der Klage mit der Begründung statt, dass die Klägerin ohne diese Aufwendungen später keine Unterhaltseinkünfte hätte erzielen können. Daher stellen sie vorweggenommene Werbungskosten dar.

Der BFH hat entschieden, dass Unterhaltszahlungen dem Privatbereich zuzuordnen sind. Das gilt dann entsprechend auch die für die Prozesskosten. Steuerlich sind die Unterhaltszahlungen nur dann relevant, wenn der Geber mit Zustimmung des Empfängers einen Antrag auf Sonderausgabenabzug stellt (Realsplitting). Erst der Antrag überführt die privaten Unterhaltszahlungen in den steuerrechtlich relevanten Bereich. Somit erfolgt erst ab Antragstellung die Umqualifizierung zu Sonderausgaben beim Geber und zu steuerbaren Einkünften beim Empfänger. Diese zeitliche Grenze ist entscheidend für das Vorliegen abzugsfähiger Erwerbsaufwendungen. Zuvor verursachte Aufwendungen des Unterhaltsempfängers (Prozesskosten zur Erlangung von Unterhalt) könnten keine Werbungskosten darstellen.

Hinweis: Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil es keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Prozesskosten gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

Quelle:BFH | Urteil | X R 7/20 | 17-10-2023