Ein Elternteil kann der Übertragung des Freibetrags für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) gemäß § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG nicht widersprechen, wenn er weder Betreuungskosten trägt noch persönlich Betreuungspflichten wahrnimmt.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin und der Beigeladene sind geschiedene Eltern zweier Töchter, die im Streitjahr 2019 bei der Klägerin gemeldet waren. Der Beigeladene zahlte Unterhalt, hatte aber kaum persönlichen Kontakt zu den Kindern. Die Großeltern (Eltern des Beigeladenen) betreuten die Kinder an 159 Tagen im Jahr in ihrer Wohnung, die sich im selben Zweifamilienhaus wie die des Beigeladenen befand. Diese Betreuung erfolgte jedoch ohne Zutun des Beigeladenen. Die Klägerin beantragte die Übertragung der BEA-Freibeträge des Beigeladenen, dem dieser widersprach. Das Finanzgericht gab dem Widerspruch statt.

Ein Widerspruch gegen die Übertragung des BEA-Freibetrags berücksichtigt die verminderte steuerliche Leistungsfähigkeit des Elternteils, der durch eigene Betreuungspflichten oder finanzielle Aufwendungen belastet ist. Im vorliegenden Fall hat der Beigeladene weder Betreuungskosten getragen noch persönlich Betreuungsleistungen erbracht. Die Betreuung durch die Großeltern erfolgte ohne sein Zutun und kann ihm daher nicht zugerechnet werden, selbst wenn die Kinder sich in räumlicher Nähe aufhielten. Die Zurechnung der Betreuungsleistungen der Großeltern an den Beigeladenen durch das Finanzgericht war rechtsfehlerhaft, da § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG eine persönliche Beteiligung des widersprechenden Elternteils erfordert. Auch die anteiligen Nebenkosten für das Grundstück wurden nicht als Kinderbetreuungskosten anerkannt, da sie in keinem Zusammenhang mit einer persönlichen Betreuungsleistung des Beigeladenen standen.

Wichtig! Ein Steuerpflichtiger befindet sich nicht in einer Situation verminderter steuerlicher Leistungsfähigkeit, wenn er weder Betreuungskosten trägt noch persönlich Betreuungspflichten wahrnimmt, sondern es dem anderen Elternteil überlässt, den Betreuungsbedarf des Kindes zu decken.

Fazit: Die Voraussetzungen für die Übertragung der BEA-Freibeträge des Beigeladenen auf die Klägerin liegen vor, da sein Widerspruch unbegründet ist. Das Urteil des Finanzgerichts und die Einspruchsentscheidung wurden aufgehoben. Die BEA-Freibeträge des Beigeladenen für beide Kinder in Höhe von jeweils 1.320 € sind bei der Klägerin zusätzlich zu berücksichtigen.

Quelle:BFH | Urteil | III R 2/24 | 17-06-2026