Nach einem Urteil des Sächsischen Finanzgerichts ist die Überlassung von Gesundheits-Apps nicht als Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit.
Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat Gesundheits-Apps entwickelt und entgeltlich vertrieben. Die Kosten (einschließlich der Umsatzsteuer) wurden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Die App hat das Ziel, chronisch erkrankte Patienten durch verschiedene Tools bei einem eigenverantwortlichen Selbst- und Verhaltensmanagement im Umgang mit ihrer Krankheit unterstützen. Der Unternehmer hält die Überlassung seiner App für umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG, weil es sich um eine humanmedizinische Heilbehandlung handele. Dies entlaste auch das Gesundheitssystem. Das Finanzamt lehnte die Umsatzsteuerbefreiung ab.
Das Finanzgericht ist der Auffassung des Unternehmers ebenfalls nicht gefolgt, weil es sich bei der Zurverfügungstellung von Gesundheits-Apps nicht um eine humanmedizinische Heilbehandlung handelt. Für eine Heilbehandlung im umsatzsteuerlichen Sinne reicht es nicht aus, dass die erkrankten Personen im alltäglichen Umgang mit ihren Beschwerden nur unterstützt werden. Außerdem finde bei Nutzung der App keine Betreuung durch einen Arzt oder medizinisches Personal statt, Die Überwachung erfolgt lediglich durch einen Algorithmus. Das reicht nicht aus.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt (Az. beim BFH: V R 15/26).
