Seit 2020 bzw. 2021 durften bestimmte Verluste aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG nur in Höhe von 20.000 € mit Gewinnen aus Kapitalanlagen ausgeglichen werden. Hierbei handelte es sich um Verluste aus Termingeschäften (2021) sowie um Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung oder aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter (2020). Nicht verrechenbare Verluste, konnten ins Folgejahr vorgetragen werden und durften aber auch hier nur in Höhe von 20.000 € mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Hierzu gehörten z. B. auch Totalverluste aus Aktiengeschäften.
Im Jahressteuergesetz 2024 ist der gesonderte Verlustverrechnungskreis für Termingeschäfte und die betragsmäßige Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen (§ 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG) gestrichen worden. Damit wurde den verfassungsrechtlichen Bedenken, die der BFH gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung in seinem Beschluss vom 7.6.2024 (VIII B 113/23) geäußert hatte, Rechnung getragen. Die Aufhebung ist am 6.12.2024 in Kraft getreten und in allen am 6.12.2024 offenen Fällen anzuwenden.
Verrechnung von Verlusten bei Aktien: Seit Einführung der Abgeltungsteuer Verluste aus Kapitalvermögen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden.
Nach dem Beschluss des BFH vom 17.11.2020 (VIII R 11/18) verstößt die Verlustverrechnungsregel insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, als im Rahmen einer Steuerfestsetzung Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit anderen positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden dürfen. Die Frage, ob die beschränkte Verlustverrechnung bei Aktien verfassungskonform ist, wurde daher dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (Az. 2 BvL 3/21).
Fazit: Es ist derzeit offen, ob das Bundesverfassungsgericht die derzeit eingeschränkte Verrechnung von Verlusten aus Aktien bestätigen wird oder eine uneingeschränkte Verrechnung von Verlusten aus Aktien bald möglich sein wird. Entsprechende Verfahren sollten daher offen gehalten werden.