Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.
Für den Monat Juli 2025:
Art der Abgabe | Abgabe- und Fälligkeitstermin |
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Umsatzsteuer-Voranmeldung
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11.08.2025 |
Zusammenfassende Meldung | 25.08.2025 |
Sozialversicherung | 29.07.2025 |
Lohnsteuer-Anmeldung | 11.08.2025 |
Für den Monat August 2025:
Art der Abgabe | Abgabe- und Fälligkeitstermin |
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Umsatzsteuer-Voranmeldung
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10.09.2025 10.10.2025 |
Zusammenfassende Meldung | 25.09.2025 |
Sozialversicherung | 27.08.2025 |
Lohnsteuer-Anmeldung | 10.09.2025 |
Gewerbesteuer-Vorauszahlung Q3 2025 | 15.(18.)08.2025 |
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
- bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
- bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
- dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.