Unterschiedliche Gründe können dazu führen, dass ein Minijob unterbrochen wird. Aus Sicht der Sozialversicherung liegt eine Unterbrechung vor, wenn im Minijob kein Anspruch auf Verdienst mehr besteht und auch keine Entgeltersatzleistung gezahlt wird.
Die zwei häufigsten Gründe für eine Unterbrechung sind
- unbezahlter Urlaub oder
- längere Krankheit.
Darüber hinaus sind grundsätzlich auch andere Gründe denkbar (z. B. freiwilliger Wehrdienst).
Wann ein Minijob abgemeldet werden muss
Ist die Unterbrechung kürzer als ein Monat, müssen Arbeitgeber den Minijob nicht abmelden.
Aber: Sobald die Unterbrechung länger als einen Monat dauert und in diesem Zeitraum kein Verdienst oder keine Entgeltersatzleistung gezahlt wird, müssen Arbeitgeber die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale abmelden. Ohne Verdienst liegt nach einem Monat in der Sozialversicherung keine meldepflichtige Beschäftigung mehr vor.
Die „Unterbrechungsmeldung“ versehen Arbeitgeber mit dem Meldegrund 34 (sogenannte „Abmeldung wegen Unterbrechung). Wird der Minijob anschließend wieder aufgenommen, erfolgt in der Regel eine erneute Anmeldung mit dem Meldegrund 13. Für die Meldefristen gilt: Die Abmeldung und die neue Anmeldung müssen mit der nächsten Lohnabrechnung, spätestens jedoch 6 Wochen nach Ende der Beschäftigung bzw. Beginn der Beschäftigung erfolgen.
Wichtig: Bei kurzfristigen Minijobs entfällt die Meldung mit dem Abgabegrund 34. Hier erstellt der Arbeitgeber lediglich zum Ende des Beschäftigungszeitraums eine Abmeldung mit dem Abgabegrund 30.
Checkliste zur Prüfung, ob eine Abmeldung mit Meldegrund 34 vorzunehmen ist:
- Dauert die Unterbrechung länger als 1 Monat?
- Besteht in dieser Zeit kein Anspruch auf Verdienst oder Entgeltersatzleistung?
- Handelt es sich um einen Minijob mit Verdienstgrenze?
Werden alle Fragen mit „Ja“ beantwortet, ist eine Abmeldung mit Meldegrund 34 erforderlich.
Unterbrechung nach längerer Krankheit
Auch im Minijob haben Beschäftigte im Krankheitsfall einen Anspruch auf Fortzahlung des Verdienstes durch den Arbeitgeber. Minijobber bekommen in der Regel für sechs Wochen ihren Verdienst weitergezahlt. Anschließend endet die Entgeltfortzahlung – und zwar auch dann, wenn die Erkrankung noch länger andauert. Eine Abmeldung mit dem Meldegrund 34 erfolgt immer erst dann, wenn auch nach der Entgeltfortzahlung länger als 4 Wochen kein Verdienst gezahlt wird. Arbeitsrechtlich ist die Unterbrechung einer Beschäftigung keine Kündigung. Daher bleibt das Arbeitsverhältnis trotz Unterbrechungsmeldung bestehen. Die Abmeldung mit dem Meldegrund 34 betrifft also nur die Sozialversicherung.