Die untere Entgeltgrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich steigt zum 1.1.2025 von monatlich 538,01 € auf 556,01 €. Ebenfalls zum 1.1.2025 ändert sich der Faktor F, der sich an der Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags orientiert. Der Faktor F ändert sich, weil sich der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz geändert hat. Der Faktor F ergibt sich, wenn der Wert 28 durch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geteilt wird, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist.

Für 2025 gilt somit: 
Midijobber sind Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 556,01 € bis 2.000 €. Die Einstufung als Midijobber ist abhängig vom durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt. Diese Verdienstspanne fällt in den sogenannten Übergangsbereich, in dem die Beitragsbelastungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer über aufwendige Formeln ermittelt werden. Diese Arbeit erledigen heute komfortable Midijob-Rechner.

Wesentlicher Parameter der Formel ist der Faktor F, der sich an der Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags orientiert. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag 2025 beträgt 41,90% (2024: 40,90%). Die Beiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind mithilfe von Formeln zu ermitteln. Der Faktor F 2025 beträgt (28 : 41,90 =) 0,6683.

Beitragsberechnung und Beitragslastverteilung
Die Berechnung der Beiträge und die Verteilung der Beitragslast für Arbeitgeber und Arbeitnehmende erfolgt gesondert für jeden Versicherungszweig wie folgt in drei Schritten:

Schritt 1: Berechnung des Gesamtbeitrags ausgehend von der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme, die über die Formel 1,127718283  x AE – 255,4365651 ermittelt wird.

Schritt 2: Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitnehmers ausgehend von der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme, die über die Formel 1,385041551 x AE – 770,0831025 ermittelt wird.

Schritt 3: Berechnung des Arbeitgeberbeitragsanteils durch Abzug des Arbeitnehmerbeitragsanteils vom Gesamtbeitrag.

Der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung bei Kinderlosigkeit (0,6 Prozent) berechnet sich von der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme nach Schritt 1 und wird anschließend gesondert dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Gesamt-Beitragsanteil hinzugerechnet. Dieser Zuschlag ist daher nicht Teil der Schritte 1 bis 3.

Quelle:Sonstige | Gesetzliche Regelung | § 163 Abs. 10 S. 5 SGB VI | 19-12-2024