In diesen Bereichen helfen wir Ihnen gern!

Zu Ihrer Entlastung kümmern wir uns natürlich um alle üblichen Steuerangelegenheiten, damit Sie Ihre Energie für wichtigere Aufgaben einsetzen können. Zusätzlich unterstützen wir Sie gern bei Ihrem ganz individuellen Beratungsbedarf – wählen Sie Ihren passenden Beratungsbaustein aus!

Bestimmen Sie Ihren optimalen Preis für Ihre steuerlichen Beratungsdienstleistungen durch individuelle Auswahl aus Kernleistungen (Pauschal honoriert) und vereinbarten Nebenleistungen (Honorierung als Zeitleistung). Grundlage für die Honorierung ist die aktuelle Steuerberatervergütungsverordnung (zeigt die StBVV in neuem Fenster).

 

 

Kernleistungen (Finanzbuchführung):

Durchführung der Buchführung anhand sachlich richtiger, geordneter und vollständiger Belege; die Belege sind nach Buchungskreisen (Kasse, Bank, Kunden-/ Lieferantenrechnungen) geordnet, entweder wird ein zur Verfügung gestellter Ordner oder eine Software eingesetzt. Das Kassenbuch ist in elektronischer Form erstellt (entweder mittels DATEV Kassenbuch Online oder per Schnittstelle zu Ihrem eingesetzten Kassensystem). Die Bankkontoauszüge werden elektronisch über das System DATEV zur Verbuchung bereitgestellt (Einwilligung erfolgt in gesonderter Erklärung). Die Umsatzsteuervoranmeldungen werden zu den gesetzlich vorgesehenen Terminen erstellt (sofern die Belege termingerecht bereitgestellt werden).

Das Honorar für diese Standard-Leistungen werden nach den zu erwartenden Gegenstandswerten entsprechend den Vorschriften des § 14 STBVV pauschal angesetzt. Einen guten Anhaltspunkt bieten Ihre letzten drei Jahresabschlüsse bzw. Steuerbescheide.

 

 

Nebenleistungen (Serviceleistungen):

Gesondert vereinbart und berechnet werden folgende Leistungen: Vervollständigung von Belegen, Überprüfung und Richtigstellung, zeitliche Ordnung von Belegen, Kontenabstimmung, Hilfestellung bei der Führung von Grundaufzeichnungen und Einrichtung der Finanzbuchführung sowie Einscannen der Belege durch den Auftragnehmer (Steuerberater).

Als Honorar für die Durchführung dieser Zusatz-Leistungen wird entsprechend des § 13 STBVV eine Zeitgebühr für die zusätzlich angefallenen Zeiten berechnet.

 

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