Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs gegen Altenteilleistungen
Der Kläger hatte im Rahmen eines notariellen Übergabevertrags den landwirtschaftlichen Betrieb übernommen und sich verpflichtet eine Altenteilwohnung zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug verpflichtete er sich zu Versorgungsleistungen, darunter die Übernahme von Nebenkosten und die Zahlung eines monatlichen Taschengelds. Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gegen Versorgungsleistungen übertragen, ist strittig, ob der Mietwert der Altenteilwohnung als Sonderausgaben abgezogen werden darf.
Praxis-Beispiel:
Ein Vater übertrug seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf seinen Sohn mit der Verpflichtung, dass dieser ihm lebenslänglich Versorgungsleistungen in Gestalt von Altenteilleistungen erbringt. Der Sohn machte in seiner Einkommensteuererklärung u.a. den Nutzungswert der Altenteilwohnung, an der sich der Vater ein dingliches Wohnrecht vorbehalten hatte, als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte den Sonderausgabenabzug des Mietwerts ab, weil bei der Wohnungsüberlassung an den Übergeber nach Auffassung der Finanzverwaltung nur die mit der Nutzungsüberlassung tatsächlich zusammenhängenden Aufwendungen anzusetzen sind. Hierzu gehörten insbesondere Aufwendungen für Sachleistungen wie Strom, Heizung, Wasser und Instandhaltungskosten, zu denen der Übernehmer aufgrund einer klaren und eindeutigen Bestimmung im Übertragungsvertrag verpflichtet ist.
Das Finanzgericht Nürnberg ist der Verwaltungsauffassung nicht gefolgt. Für das Realsplitting lässt die Rechtsprechung des BFH ausdrücklich zu, auch den Nutzungswert als Sonderausgabe abzuziehen (Urteil vom 16.6.2021, X R 3/20). In Anlehnung an die zum Realsplittung ergangene Rechtsprechung sieht das Finanzgericht in der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung eine "Naturalversorgungsleistung", die einer geldwerten Sachleistung (Ausgabe) gleichzusetzen ist.
Das Finanzgericht Nürnberg hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Die Revision wurde eingelegt und ist anhängig (Aktenzeichen beim BFH: X R 5/25). Fazit: Vergleichbare Fälle sollten unbedingt offengehalten werden.