Influencer nutzen ihr Netzwerk um eigene Produkte oder die von Werbepartnern zu vermarkten. Daher haben Influencer vielfältige Möglichkeiten Einnahmen, z. B. als Werbepartner oder aus Provisionen, zu erzielen. Inhaltlich können die den Followern zur Verfügung gestellten Inhalte (z. B. Reisen, Mode, Ernährung, Sport) breit gefächert sein. Ziel ist immer, Einnahmen durch so genannte Affiliate- oder auch Partner-Links zu erzielen.

Im Affiliate Marketing werden Verknüpfungen (Links) hinterlegt, über die die verwendeten, getesteten oder gezeigten Produkte oder auch vergleichbare Produkte gekauft werden können. Wenn die Follower diesen Link nutzen, um auf die entsprechende Homepage des Werbepartners zu gelangen oder ein entsprechendes Produkt kaufen, erhalten die Influencer eine vorher vereinbarte Provision. Eine weitere Einnahmequelle ist das Schalten von Werbung vor, zwischen oder während der von den Influencer zur Verfügung gestellten Inhalte.

Influencer bekommen oftmals auch Produkte zur Verfügung gestellt, damit diese ihre Erfahrungen durch die Nutzung der Produkte in den sozialen Medien teilen. Auch die Nutzung von Dienstleistungen und die Berichterstattung darüber können eine Einnahmequelle darstellen. Als weitere denkbare Einnahmequellen kommen der Verkauf eigener Produkte oder auch eine Beratungstätigkeit, z. B. über Finanztipps oder als Lifecoach in Betracht.

Da zahlreiche Influencer in einem Bereich tätig werden, der eine besondere Nähe zur persönlichen Lebensführung aufweist und oftmals vor allem zu Beginn der Betätigung noch keine hohen Einnahmen generiert werden, wird die Finanzverwaltung üblicherweise die Gewinnerzielungsabsicht zu einem geeigneten Zeitpunkt überprüfen.

Fazit: Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, soweit nicht ausnahmsweise eine selbständige Arbeit als Freiberufer (z. B. eine künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit) gegeben ist. Influencer erhalten für das Dulden von Werbeanzeigen im Zusammenhang mit ihren Beiträgen bzw. für das Bewerben von Produkten Geld und nicht für die Veröffentlichung von Inhalten. Bei Werbeeinnahmen liegen regelmäßig zu versteuernde Einnahmen aus Gewerbebetrieb vor.

Quelle:Sonstige | Veröffentlichung | ESt-Kurzinformation 2024/9, FM Schleswig-Holstein, VI 3010-S 2240-190 | 01-07-2024