Steuerrechtlich dürfen Geschenke an Geschäftspartner und deren Arbeitnehmer nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn

  • ihr Wert pro Person und Jahr nicht mehr als 50 € beträgt und
  • die Geschenkaufwendungen einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.

Die 50-€-Grenze ist eine Freigrenze, sodass der Betriebsausgabenabzug insgesamt entfällt, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 50 € pro Empfänger und Jahr übersteigen. Empfänger können natürliche und juristische Personen (z. B. eine GmbH) sein. Zuwendungen an Arbeitnehmer der GmbH (z. B. Gesellschafter-Geschäftsführer) sind nicht automatisch als Zuwendungen an die GmbH anzusehen. Jede Person, mit der ein Unternehmer im Geschäftsleben zu tun hat, ist als eigenständiger Zuwendungsempfänger anzusehen, z. B.

  • der GmbH-Geschäftsführer,
  • die Sekretärin,
  • der Marketingassistent usw.

Der Unternehmer und sein Ehepartner werden allerdings nach Auffassung der Finanzverwaltung als „ein Empfänger“ angesehen.

Wie die 50-€-Freigrenze bei mehreren Geschenken an eine Person ermittelt wird:

  • Ein Unternehmer gibt seinem Kunden im Januar 2026 und im Dezember 2026 jeweils ein Geschenk im Wert von 50 €. Da der Gesamtbetrag 100 € beträgt, kann der Unternehmer für beide Geschenke keinen Betriebsausgabenabzug steuerlich geltend machen.
  • Ein Unternehmer gibt seinem Kunden im Dezember 2025 und im Januar 2026 jeweils ein Geschenk im Wert von 50 €. Er kann beide Geschenke als Betriebsausgaben abziehen, sofern er diesem Kunden im Jahr 2026 kein weiteres Geschenk zukommen lässt.

Bereits ein geringes Überschreiten der 50 € Grenze um nur 1 Cent, führt dazu, dass der Betriebsausgabenabzug insgesamt entfällt. Es ist daher genau darauf zu achten, was zu den Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten gehört. Zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören die Kosten der Kennzeichnung des Geschenks als Werbeträger, die Umsatzsteuer, die nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf, nicht aber die Verpackungs- und Versandkosten. Wenn der Unternehmer die Geschenkzuwendungen pauschal mit 30% versteuert, gehört auch die pauschale Steuer zu den Zuwendungen. Aber: Bei der Ermittlung des Grenzwerts von 50 € wird die pauschale Steuer nicht einbezogen (BMF-Schreiben vom 19.5.2025, IV C 6-S 2297-b/14/10001 Rz. 25,26).

Empfänger des Geschenks ist ein Arbeitnehmer, der für ein Unternehmen tätig ist, das in einer geschäftlichen Verbindung zum Unternehmen des Schenkers steht. Konsequenz: Der Empfänger ist kein Arbeitnehmer im Betrieb des schenkenden Unternehmers/Unternehmens. Es handelt sich somit um ein Geschenk an einen Arbeitnehmer, der in einem anderen Unternehmen beschäftigt ist. Das Geschenk ist personengebunden und kann somit nicht als Geschenk an das Unternehmen umgedeutet werden.

Zuwendungen eines Dritten an den Arbeitnehmer führen nur im Ausnahmefall zu Arbeitslohn. Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist der Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteilsgewährung und Arbeitsleistung. Bei den Zuwendungen muss es sich also um ein Entgelt „für“ Leistungen des Arbeitnehmers handeln, die dieser im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Die Zuwendung des Dritten muss sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören neben Gehältern und Löhnen auch die Bezüge, die dem Arbeitnehmer für eine Beschäftigung von einem Dritten gewährt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch darauf besteht. Bezüge oder Vorteile werden allerdings nur dann für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Es ist nicht erforderlich, dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegt. Das bedeutet, dass ein Geschenk nicht als Arbeitslohn zu erfassen ist, wenn es sich nicht um die Zahlung von Arbeitslohn durch einen Dritten handelt.

Quelle:EStG | Gesetzliche Regelung | § 4 Abs. 5 Nr.1 | 11-12-2025