Fahrtkosten zur pflegebedürftigen Mutter bzw. Schwiegermutter sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Das gilt auch nach der Einführung des neuen Pflege-Pauschbetrags ab 2021. 

Praxis-Beispiel:
Ein Ehepaar pflegte die schwerbehinderte und pflegebedürftige (Schwieger-)Mutter. Für die Jahre 2015, 2017, 2018, 2019 und 2020 machten sie bereits Fahrten zur weit entfernten Wohnung der Mutter als außergewöhnliche Kosten geltend, was das Finanzgericht Münster ablehnte. Im Jahr 2021 erklärten sie ebenfalls Fahrtkosten zur Mutter sowie weitere Fahrten vor Ort, Parkgebühren und Portokosten von rund 13.000 € als außergewöhnliche Belastungen. Im Klageverfahren ging es letztlich um einen streitigen Betrag von 6.702,58 €. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab und berücksichtigte im Streitjahr stattdessen lediglich den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG. 

Das Finanzgericht Münster hat die Klage abgewiesen und seine bisherige Rechtsprechung konsequent fortgeführt. Die Fahrtkosten zur Wohnung der Mutter seien weder außergewöhnlich noch zwangsläufig. Das Finanzgericht stellte erneut fest, dass es angesichts der großen Entfernung zwischen den Wohnorten sittlich nicht unbillig erscheine, die Pflege auf professionelle Dritte zu übertragen. Dass die Mutter eine Betreuung durch Angehörige bevorzuge, ändere daran nichts. Diese Wertung hatte das Gericht bereits in den Verfahren zu den Veranlagungszeiträumen 2015, 2017-2019 und 2020 getroffen und sah für 2021 keinen entscheidungserheblich geänderten Sachverhalt.

Keine Änderung wegen des neuen Pflege-Pauschbetrags: Die Kläger argumentierten, dass die ab 2021 geltende Neufassung des § 33b Abs. 6 EStG eine geänderte Rechtslage begründet, die auch den Abzug nachgewiesener höherer tatsächlicher Kosten nach § 33 EStG ermöglicht. Das Finanzgericht folgte dem nicht und wies die Klage ab. Die Neufassung des § 33b Abs. 6 EStG betreffe ausschließlich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Pauschbetrags, nicht aber die tatbestandlichen Anforderungen an den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG.

Das Finanzgericht führte aus, dass auch der Pflege-Pauschbetrag selbst voraussetzt, dass die damit abgegoltenen Aufwendungen zwangsläufig sein müssen, woran es hier fehlte. Ob vor diesem Hintergrund das Finanzamt den Pflege-Pauschbetrag zu Recht gewährt hatte, hat das Finanzgericht nicht entschieden, weil eine Änderung zu Ungunsten der Kläger wegen des finanzgerichtlichen Verböserungsverbots nicht in Betracht kam.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Münster, 4 K 2261/25 E | 25-06-2026